Rn Hier ist eine Einzelfallbetrachtung geboten. Person oder für je zwei Kinder bis zum 13. BGB bezweckt die Erhaltung der Mietwohnung, an die sich der Vermieter halten möchte. Dies ist ausschlaggebend dafür, dass der Vermieter dem Vermieter nicht nur ein besonderes Kündigungsrecht, sondern auch ein Recht auf Weitervermietung einräumt. BGB setzt dem Berechtigungsanspruch auf Weitervermietung keine großen Hindernisse entgegen.
Dabei stellt § 5Abs. Satz BGB – ebenso wie die Vorgängerregelung des § 5Abs. Hürden für einen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung auf. Es genügt, dass der Mieter ein nach Vertragsschluss entstandenes berechtigtes Interesse an der Untervermietung vorweisen kann und den Wohnraum nicht vollständig dem Dritten überlässt. Im Unterschied dazu gibt es die bekannte Untervermietung, wenn diese im Interesse des Mieters liegt.
Klare Aussagen dazu macht der § 5BGB unter dem Stichwort „Berechtigtes Interesse oder bekannte Untervermietung“. Die maßgeblichen Vorschriften, die das Recht der Untervermietung im BGB regeln, sind §§ 54 5BGB. Ansonsten gelten auch im Verhältnis Hauptmieter – Untermieter weitgehend die Vorschriften des allgemeinen Mietrechts.
Der Untermietvertrag ist im Grundsatz ein normaler Mietvertrag. Lediglich dort, wo das Interesse des Hauptvermieters. BGB ergibt sich kein Recht zur einseitigen Mieterhöhung. Dort heißt es in zwar, dass der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung der Wohnung an einen Dritten davon abhängig machen kann, dass der Mieter sich mit einer angemessenen Erhöhung der Miete einverstanden erklärt, wenn ihm die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten ist.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neugefasst durch B. BGB kann, sofern dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten ist, dieser die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt. BGB erlaubt eine angemessene Mieterhöhung. Diese tritt jedoch nicht von Gesetzes wegen ein. Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte Gesetzestext des § 5BGB (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.
Der Vermieter muss eine solche Erhöhung verlangen. Tut er dies nicht, so liegt ein sonstiger Grund vor. Der Mieter muss der Erhöhung zustimmen. Diese Vorschrift erfasst die Gebrauchsüberlassung von Teilen von Wohnraum, insbesondere die Untervermietung.
Erwägungen zum mieterschützenden Regelungszweck des § 5Abs. BGB und zum Vorliegen eines berechtigten Interesses bei berufsbedingtem Wechsel an einen anderen Ort mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Kläger gemäß § 5Abs. BGB eine Erlaubnis zur Untervermietung beanspruchen durften. Für den formularvertraglichen Ausschluss im Wohnraummietrecht jenseits des Anwendungsbereichs des § 5BGB gelten diese Ausführungen entsprechend. Unwirksam ist demgegenüber die formularvertragliche Klausel, wonach eine Untervermietung nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters erfolgen darf.
Meist dürfen Vermieter hiergegen keine Einwände erheben. BGB – Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Auch der Gesetzgeber ist in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 5BGB , der als Sondervorschrift für die Wohnungsmiete an die allgemeine Vorschrift des § 5BGB über die Gebrauchsüberlassung an Dritte anschließt, ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Mieter für die Aufnahme seines Lebenspartners zum Zwecke der Bildung oder. Auflage, § 5BGB Rn. Diese Ansicht ist aufgrund des BGH-Urteils nicht mehr haltbar.
Nach dem zitierten BGH-Urteil ist festzustellen, dass ein Anspruch auf Überlassung des selbstständigen Mietgebrauchs der gesamten Wohnung nicht besteht. Die Vermieterin könne die Zustimmung zur Untervermietung nicht von der Mieterhöhung gemäß § 5Abs. Denn die Genehmigung der Untervermietung ohne Untermietzuschlag sei der Vermieterin nicht unzumutbar.
Selbst eine stärkere Belegung der Wohnung rechtfertige keinen Mietzuschlag. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte.
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