Mündliches Vermächtnis erbschaftsteuerlich wirksam. Das Finanzgericht anerkannte nach Zeugenaussagen und unter Berufung auf § AO mündliche Vermächtnisse, die noch dazu einem Erbvertrag widersprachen, als Nachlaßverbindlichkeiten an. Eine Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen.
Ein Vermächtnis kann nur schriftlich ausgelassen werden – mündliche Anordnungen sind nicht rechtswirksam. Handelt es sich bei dem Vermachten um eine Immobilie , die von den Erben oder Erbengemeinschaft an den Bedachten übertragen werden soll, so bedarf es der notariellen Beurkundung dieses Vorgangs. Bisher beharrte das Finanzamt bei der Erbschaftsteuererklärung auf einem schriftlichen Vermächtnis.
Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zufolge ist die mündliche Vereinbarung ausreichend. Der Begünstigte erhält das Vermächtnis nicht unmittelbar mit Eintritt des Erbfalls, sondern lediglich einen Anspruch, den er aktiv vom Erben einfordern muss. Mit einem Vermächtnis können Erblasser einzelne Teile aus ihrem Nachlass herauslösen und an eine bestimmte Person verteilen. BGB sind mündliche Schenkungsverträge in aller Regel unwirksam. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die Schenkung „bewirkt wird (§ 5Abs.
BGB). Bei einer Schenkung von Gegenständen ist also entscheiden dass die verschenkte Sache übergeben wird. Sobald die Übergabe stattfindet, wird der Schenkungsvertrag wirksam. Das Testament war damit formell wirksam, das Vermächtnis nicht. Da auch der Ehemann der Nichte die Aussage, dass es sich bei der Zahlung von 20.
EUR um ein Vermächtnis handelte, nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigen konnte, blieb die Formunwirksamkeit auch aus steuerrechtlicher Sicht bestehen. Ein nur mündlich verfügtes Vermächtnis ist nichtig ( § 1BGB ). Bei einer mündlichen Verfügung des Verstorbenen hat es der Erbe in der Han ob er den zivilrechtlich unwirksamen Wunsch freiwillig umsetzt oder ob er den ihm gesetzlich zustehenden Nachlass behält. Sofern er den Willen vom Verstorbenen erfüllt, kommt es zum Abzug als Nachlassverbindlichkeit. Dies entspricht auch dem allgemeinen Grundsatz der Besteuerung nach dem Nettoprinzip, nämlich nur im Umfang der Bereicherung des oder der Erben. Das Vermächtnis gibt es nur zusammen mit einem Testament oder Erbvertrag.
Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge gibt es keine Vermächtnisnehmer. Indem der Erblasser einem Erben ein Vermächtnis von geringem Wert zukommen lassen will, kann er das Recht auf den gesetzlichen Pflichtteil nicht aushebeln. Gesetzt den Fall,eine Erbin erfährt,dass die Erblasserin gegenüber einer dritten Person,die nicht zu den Erben gehört,kurz vor ihrem Tod geäußert hat,dass sie ihre Münzsammlung ihrem Schwiegersohn vermachen möchte,der für sie alle anfallenden Arbeiten erledigt hatte,kann die Erbin,deren Mann der besagte Schwiegersohn ist, von den restlichen Erben die Erfüllung des Vermächtnisses. Um ein Vermächtnis anzunehmen, reicht eine formlose Erklärung des Vermächtnisnehmers gegenüber dem Schuldner aus. Diese kann schriftlich oder mündlich erfolgen, grundsätzlich also auch per Telefon.
Wenn Sie die Erklärung per Einschreiben verschicken, können Sie Ihre Annahme des Vermächtnisses später jedoch gegebenenfalls nachweisen. Weiter bedarf der Zuwendungsverzicht zu seiner Wirksamkeit zwingend der notariellen Beurkundung. Ein Brief oder auch eine mündliche Erklärung, wonach man vor Eintritt des Erbfalls auf sein Erbe oder ein Vermächtnis verzichtet, sind demnach rechtlich wirkungslos. Grundsätzlich ist ein Vermächtnis auch mündlich wirksam und bindend.
Allerdings besteht in einem solchen Fall immer die Gefahr, dass Aussage gegen Aussage steht und mögliche Erben das Vermächtnis anfechten. Die von Herrn Fischer mündlich angeordneten Vermächtnisse sind zwar formunwirksam. Die Hinterbliebenen haben aber den - unwirksam erklärten - letzten Willen des Erblassers verwirklicht.
Erbschaftsteuerlich sind daher die zugunsten der Enkel von Herrn Fischer angeordneten Vermächtnisse zu berücksichtigen. Der erbschaftsteuerliche Erwerb von. Ein müdliches Erbversprechen gilt selbst dann nicht, wenn man es beweisen könnte! Denn mündliche Zusagen oder Regelungen sind keine testamentarischen Verfügungen.
Die sind nur schriftlich möglich! Wer meint, ihm wäre ein Vermächtnis versprochen worden, muss das natürlich beweisen können. Selbst mit Zeugen, die sich dann den Kuchen. Die Existenz des Vermächtnisses hängt von der Wirksamkeit der jeweils zugrunde liegenden Verfügung von Todes wegen ab. Die Unwirksamkeit des Testaments oder Erbvertrags hat gleichzeitig die Nichtigkeit des Vermächtnisses zur Folge.
Gegenstand eines Vermächtnisses kann die Zuwendung beliebiger Vermögenswerte sein, etwa die Übereignung bestimmter Sachen , die Zahlung eines Geldbetrags oder die Einräumung von Rechten wie Wohnrechten oder einem Nießbrauch.
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