Pauschale Haftungsausschlüsse, die diese Besonderheiten nicht berücksichtigen sind stets unzulässig. Diese komplexen Regelungen fordern auch besondere Sorgfalt bei der Formulierung. Salvatorische Klauseln helfen wenig.
Verstößt die Klausel gegen eine oder mehrere der oben genannten Einschränkungen, ist sie insgesamt nichtig. Eine „Reduzierung“ ihres Anwendungsbereichs auf die zulässige Einschränkung kommt nicht in Betracht.
Weniger ist, wie so häufig, mehr. Muster -Vertragsklausel Haftungsbeschränkung 1) ANBIETER haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet ANBIETER – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen sind in fast allen AGB von Unternehmen zu finden und auch sinnvoll, will man nicht den gesetzlichen Regelungen unterliegen. Bei der Formulierung ist jedoch äußerste Sorgfalt geboten.
Denn unwirksame Klauseln führen nicht nur zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen. Sie können vielmehr auch selbst Schadensersatzansprüche und kostenpflichtige Abmahnungen zur Folge haben. Ein Haftungsausschluss ist nur noch dann möglich, wenn eine Hilfsperson leicht fahrlässig eine nicht vertragswesentliche Pflicht verletzt.
Es gilt also wieder das Gesetz mit der vollen Haftung = Veranstalter haftet auch für nur leicht fahrlässig verursachte Sachschäden (die er hätte wirksam in seinen AGB ausschließen können, wenn er die Klausel sorgfältiger formuliert hätte). Hinweis Das Vorstehende gilt übrigens auch dann, wenn beide Vertragspartner Unternehmer sind! Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit dann nicht zulässig sein, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des anderen Vertragspartners stand (v.a.
Arbeitsvertrag) oder wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes (z.B. Eisenbahngewerbe) folgt. Der Gefälligkeitsempfänger übernimmt die Haftung für Schäden, die der Gefälligkeitsgeber bei der Verrichtung der Gefälligkeit einem Dritten aus einfacher Fahrlässigkeit (eventuell kann man die Bezeichnung leichte und mittlere Fahrlässigkeit verwenden- diese kommen im Arbeitsrecht vor) zufügt.
AGBs, von sich aus Höchst-Haftungssummen für leicht fahrlässige Verstöße vorsehen, kann der Auftragnehmer (IT-Experte) seinerseits davon ausgehen, dass durch diese Vereinbarung auch die wichtigen Vertragspflichten auf diese Höhe begrenzt sind. Der BGH hält diese Regelungen zur Haftungsbegrenzung für unwirksam. Muster AGB Sie können die Muster von unserer Seite kostenlos verwenden und auf Ihre Bedürfnisse anpassen.
Die für sonstige Fälle. Finde Haftungsausschluss ! Von Generator bis Wäsche. Alles finden, was Sie brauchen. Wir machen die Rückgabe einfach. Haftungsgrundsatz, wonach selbst bei leichtester Fahrlässigkeit eine 100-prozentige Haftung seitens des Arbeitnehmers gegeben sein sollte, ließ sich für das Arbeitsrecht nicht halten.
Das heißt, je mehr diese Kriterien erfüllt sin desto sicherer ist der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit unzulässig. Bay hat alles für Sie! Sogar gegenüber Konsumenten kann ein Haftungsausschluss für die Fälle leichter Fahrlässigkeit in begrenztem Rahmen zulässig sein, natürlich aber nicht für Personenschäden.
Darüber hinaus muss ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen im Einzelnen ausgehandelt werden.
Wenn der Betreiber einer Autowaschanlage seine Haftung für durch leichte Fahrlässigkeit herbeigeführte Beschädigungen des Fahrzeugs ausschließt, so liegt darin, auch wenn die Freizeichnung gegenständlich auf die besonders gefährdeten, außen an der Karosserie angebrachten Zubehörteile wie Scheibenwischer, Spiegel und Antennen beschränkt ist, eine unangemessene Benachteiligung der Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 3Abs. BGB). Haftungsfreizeichnung im Bereich groben Verschuldens unwirksam.
Im Übrigen ist die Haftung der Parteien untereinander, insbesondere aus Ansprüchen aus Vertragsverletzungen oder Delikt, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Zwar ist dies prinzipiell möglich, da § 3Nr. BGB nur ein Verbot des Haftungsausschlusses bei grober Fahrlässigkeit umfasst. Allerdings findet eine Freizeichnungsklausel für einfache Fahrlässigkeit ihre Schranken durch die Inhaltskontrolle von AGB (§ 3BGB). Danach kann ein formularmäßiger Ausschluss der Haftung für einfache.
Diese wenigen Fälle spielen in der Praxis aber so gut wie keine Rolle.
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