Dienstag, 8. Januar 2019

Haftungsausschluss entgangener gewinn

Auch sind bei Investitionsgütern, im Anlagenbau oder bei großen Infrastrukturprojekten zum Beispiel im Energiesektor Themen wie entgangener Gewinn , Finanzierungskosten oder Produktionsausfall beim Vertragspartner meist von überragender Bedeutung. Diese Risiken vollumfänglich und häufig ohne die praktische Möglichkeit einer wirksamen. Gewinn Produktionsausfall und entgangener Gewinn gehören zu den Schadens-folgen, für die eine Haftung industrieüblich ausgeschlossen wir gleich-gültig, ob diese Schadensfolgen als Vermögensschäden oder als mittelbare Schäden oder sonstwie eingeordnet werden. Dasselbe gilt für Finanzierungsaufwendungen (u. a. Zinsen).


Einen sonderfall bilden die AGB, die die Haftung wegen der Verletzung von Kardinalpflichten – auch wesentliche Vertragspflichten genannt – ausschließen wollen.

Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Was natürlich immer möglich ist, ist eine Haftungsfreizeichnung im Nachhinein, also nach Schadenseintritt. Verwendet der Käufer die Ware aber zur Produktion anderer Produkte oder verkauft er sie weiter, gehören gerade der entgangene Gewinn oder der Produktionsausfall zu den vorhersehbaren und typischen Schäden, sind also AGB-rechtlich nicht wirksam begrenzbar. Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen. Im Allgemeinen sind unmittelbare Schäden dabei solche, die infolge eines schädigenden Ereignisses im Rahmen eines „natürlichen Geschehensablaufs” eintreten.


Bei mittelbaren Schäden hingegen handelt es sich grundsätzlich um Schäden, die erst auf Grund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls eintreten, insbesondere um entgangenen Gewinn. Der entgangene Gewinn ist ein mittelbarer Schaden, der alle Vermögensvorteile umfasst, die dem Geschädigten zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zwar noch nicht zustanden, die ohne dieses Ereignis jedoch angefallen wären.

Das gilt auch für den Ersatz mittelbarer Schäden (Folgeschäden, entgangener Gewinn , einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht an den Vertragswaren selbst, sondern durch ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Geräten, Sachen oder Personen entstanden sind). Ferner sind ausgeschlossen. Entgangenem Gewinn unterfallen alle Vermögensvorteile, die im Zeitpunkt eines schädigenden Ereignisses noch nicht zum Vermögen des Geschädigten gehörten, die ihm jedoch ohne das schädigende Ereignis zugeflossen wären. Es wird also kein vorhandenes Vermögensgut beschädigt oder entzogen, vielmehr vereitelt der Schädiger eine Erwerbschance des Geschädigten, weshalb diesem eine Vermögensmehrung entgeht. So richtig es ist, dass durch das Institut des Schadensersatzrechts der Geschädigte so zu stellen ist, als wenn der Schaden nicht eingetreten wäre, so verkehrt ist es, eine solche Kompensation an dem Begriff des entgangenen Gewinns festmachen zu wollen.


Das Recht kennt den Begriff des entgangenen Umsatzerlöses eben nicht. Der entgangene Gewinn in Höhe von € würde demnac h dem Schadensersatz statt der Leistung unterfallen: Hätte V wie vereinbart die fällige Leistung erbracht (ordnungsgemäße Erfüllung), wäre K kein Gewinn entgangen. Gehen die Klauseln über das zulässige Maß hinaus, sind sie insgesamt unwirksam. Eine „geltungserhaltende Reduktion“ auf das, was gerade noch. Haftungsausschlüsse für krass grobe Fahrlässigkeit sind jedenfalls.


Dieser regelt, dass der zu ersetzende Schaden auch den entgangene Gewinn umfasst. Zudem ist im zweiten Satz legaldefiniert, dass der Gewinn als entgangen gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Als entgangen gilt der Gewinn , welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit.


Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Dem Geschädigten entgeht das sog. Bei entgangenem Gewinn in Form entgangener Provisionen aus einer Vertragsbeziehung handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden.

Reine Vermögensschäden fallen weder unter den Begriff des Eigentums noch gehören sie zu den durch § 8Abs. BGB geschützten absoluten Rechten. Insoweit ist ein Grund für die unterschiedliche Behandlung von unmittelbaren und Folgeschäden nicht ersichtlich. K den entgangenen Gewinn nicht erlitten, wenn der Ofen ordnungsgemäß am ersten Tag funktionsfähig geliefert worden wäre.


Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. In vorformulierten Verträgen kann die Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen nur schwierig beschränkt werden. Gewinn ) und die Feststellungswiderklage abgewiesen hat.


Eine sichere Haftungsbegrenzung ist nur.

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