Die zuständige Behörde wird bei Vorbringung entsprechender Angaben von Amts wegen prüfen, inwieweit diese die Namensänderung begründen können. Dabei können sie sich auch an die Polizeibehörde oder andere Zeugen wenden, die die angegebenen Gründe bestätigen können. Darin wird darauf hingewiesen, dass Sie warten müssen, bis die Namensänderung nicht mehr mit rechtlichen Mitteln angegriffen werden.
Denn das Namensänderungsgesetz (NamÄndG), das den Wechsel von Familien- und Vornamen bundesweit regelt, besagt unter anderem, dass es einen wichtigen Grund für die Änderung geben muss. Diese Situation möchte ich zwingend vermeiden. Kind adoptiert haben.
Engagieren sie sich jetzt mit uns gegen Hungersnot, Krieg und Epidemien! Spende kommt im Projekt an. Bei der Änderung des Vornamens kann ein ärztliches Attest, das psychische Beeinträchtigung aufgrund des Namens bestätigt, hilfreich sein. Je nach Änderungsantrag sind zudem weitere Unterlagen notwendig. Mutter nach der Ehescheidung ihren früheren Namen wieder angenommen hat.
Die von Ihnen geschilderte Situation erscheint mir damit vergleichbar zu sein. Laut Namensänderungsgesetz hat man in Deutschland die Möglichkeit, seinen Namen ändern zu lassen, sei es der Vor- oder Nachname. Jedoch müssen dabei einige Voraussetzungen erfüllt werden. Für die Änderung Ihres Vornamens müssen Sie bis zu 25- Euro zahlen. Bereits durch die Geburt erwirbt das Neugeborene einen Namen.
Aber Vorsicht: Tragen Sie mehrere Vornamen, werden Sie kaum Erfolg haben, wenn Sie einen davon loswerden wollen. Den oder die Vornamen bestimmen in der Regel die Eltern, in Ausnahmefällen der oder die Sorgeberechtigte. Der Familienname wird zumeist geerbt.
Gemäß § Namensänderungsgesetz (NamÄndG) muss ein wichtiger Grund für eine Namensänderung vorliegen. Die Eltern können innerhalb eines Jahres. Die Gebühren für Namensänderungen sind unterschiedlich hoch. Rolle, wie hoch Ihr Einkommen ist und welchen Aufwand die Änderung einnimmt.
Namensrechtliche Erklärungen sind künftig dem Standesamt gegenüber abzugeben. Die den Ehegatten und Eltern eingeräumten namensrechtlichen Befugnisse werden ihnen unbefristet offenstehen. Sie können von der Möglichkeit der Namensbestimmung aber nur einmal Gebrauch machen.
Das Namensänderungsgesetz sieht eine solche Namensänderung nicht vor. Für eine ausnahmsweise Namensänderung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes vonnöten, § NamÄndG. Auch ein ausländischer Nachname ist nach dem Namensänderungsgesetz kein Grund für eine Namensänderung.
Hier bekommen Sie viele Anregungen. Keine Änderung im Sinn des Namensänderungsgesetzes ist die Änderung des Rufnamens, den es im rechtlichen Sinn nicht gibt. Unter mehreren Vornamen steht es dem Namensträger frei, welchen er davon als Rufnamen gebrauchen will. Da wir ja mal heiraten wollten, lag das nahe.
Welche Möglichkeiten habe ich jetzt.
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