Die Abtretung einer Forderung (hier: des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten auf Erstattung von Sachverständigenkosten) durch einen Sachverständigen an ein Factoring-Unternehmen, das nicht über eine Registrierung nach § Abs. RDG verfügt, ist wegen Verstoßes gegen § Abs. Satz Fall RDG in Verbindung mit § RDG gemäß § 1BGB nichtig, wenn das Factoring-Unternehmen nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt. Am Verkehrsunfall beteiligt waren die Zedentin mit ihrem Pkw Suzuki, … sowie die Fahrerin eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten fuhr aus Unachtsamkeit auf das verkehrsbedingt anhaltende Fahrzeug der Zedentin auf.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den aufgrund des Verkehrsunfalls entstandenen Schaden als Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin einzustehen hat. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 74nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem. Die fragliche Abtretungsklausel ist gemäß § 305c Abs. BGB wegen ihres überraschenden Charakters bereits nicht Vertragsbestandteil geworden.
Eine Weiterabtretung an die Klägerin konnte nicht erfolgen. Die Abtretung der Ersatzansprüche durch den wirtschaftlich bei einem Verkehrsunfall Geschädigten an einen nahen Angehörigen ist ein verständliches Mittel, um sich in einem Prozeß des Angehörigen gegen den Schädiger die Stellung eines Zeugen und damit die gleichen Beweismöglichkeiten zu verschaffen, wie sie dem Halter in der Person des Fahrers zur Verfügung stehen.