Gewerbeordnung (GewO) Arbeitnehmer 1. HGB überhaupt nur dann wirksam, wenn es vor der Vertragsbeendigung in einer vom Unternehmer unterzeichneten Urkunde schriftlich vereinbart und die Urkunde dem Handelsvertreter ausgehändigt wurde. Das Bundesarbeitsgericht dehnte den. Der Zeitraum wird nicht durch Unterbrechungen verlängert. Auch eine Verteilung nur auf gewisse Zeitspannen, z. Messen, führt zu keiner Verlängerung.
Bei abhängigen Arbeitnehmern ergibt sich aus § Abs. Die Entschädigung muss dabei für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen Vergütung. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ ff.
Es ist ferner unzulässig, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmers wäre. ARBEITSRECHT FÜR ARBEITNEHMER, MANAGER UND BETRIEBSRÄTE URTEILE, GESETZGEBUNG, ARB. Handelsgesetzbuch ( HGB ) HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT.
Wurde dieser jedoch ordnungsgemäß durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gekündigt, ist der Mitarbeiter aus gesetzlicher Sicht frei und offen, auch bei einem direkten Mitbewerber eine neue. Gerade Jungunternehmen sorgen sich darum, dass ihre besten Mitarbeiter von der Konkurrenz. Wettbewerbsverbote erschließen sich bisweilen nur aus der Auslegung der Vereinbarung. Bei der sachlichen Reichweite ist eine möglichst passgenaue Formulierung, zumindest aber eine Bezugnahme.
Dies geschieht in aller Regel im Handelsvertretervertrag. Maßgebend sind in erster Linie die Vorschriften der §§ ff. Der Inhalt des Schriftformerfordernisses ergibt. Dafür kann eine separate Vereinbarung oder eine Urkunde ausgehändigt werden, es reicht aber auch eine Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag. Es gibt zwischenzeitlich eine ungeheure Vielfalt der in der Praxis verwendeten Klauseltypen und –Formen.
Dann gibt es auch ein sog. Gesetzliche Grundlage der Vereinbarung sind § 1HGB i. Wegen der etwaig enormen wirtschaftlichen Nachteile – vor allem auf Seiten des Arbeitgebers – ist unter allen Umständen anwaltlicher Rat empfohlen. Lohnes des Arbeitnehmers (§ Abs.HGB ). Das Wettbewerbsverbot soll länger als die maximal zulässige Zeit von zwei Jahren gelten (§ 74a Abs.Satz HGB ). Was sind Karenzentschädigungen ( Vgl. auch § HGB )? Die (arbeits-)lebenslange Bindung zu einem Chef ist mittlerweile selten geworden.
In vielen Branchen ist aber die Loyalität des Arbeitnehmers auch nach dem Ende der Beschäftigungsverhältnisse wichtig. Der Schutz vor unliebsamen Wettbewerb ist aber nicht ohne Hürden zu haben. Der Beschluss des OLG München mahnt aber zur Vorsicht und Sorgfalt: Der Verbotsgegenstand ist möglichst konkret zu formulieren. Ungeachtet dessen besteht Anlass, die §§ ff.
HGB zumindest auf solche Organmitglieder, die in wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig sin entsprechend anzuwenden.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.