Entscheidet eine Krankenkasse nicht innerhalb der gesetzlichen Frist über den Antrag eines Versicherten auf eine Leistung, so gilt diese als genehmigt. Das hat das Bundessozialgericht am heutigen. Beide Krankenkassen hatten die Anträge zur Kostenübernahme für diese sogenannten Abdominalplastiken nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beantwortet und die Ablehnungsbescheide erst nach Ablauf der Frist verschickt.
Ist in diesem Fall die Frist der Krankenkasse abgelaufen? Im Gesetzestext des §Abs. SGB V steht dass man schriftlich informiert werden muss.
Unterbricht der telefonische Anruf der Krankenkasse diese Frist oder gilt der Antrag als genehmigt, da die Wochen- Frist abgelaufen sind? Kann die Krankenkasse die Fristen nicht einhalten, muss sie jedoch den Antragsteller darüber schriftlich – und mit Angabe von Gründen – informieren. Hier gelten aber die Fristen des §IIIa SGB V nicht.
Die Widerspruchsstelle bearbeitet jetzt Ihren Vorgang. Aufgrund dessen, das ein Sozialgerichtsverfahren sehr langwierig ist. Auf eine längere Entscheidungs frist könne sich die Krankenkasse nicht berufen. Die Patientin hat also unmittelbar einen Anspruch auf die Behandlung. Im grundsätzlichen Fall haben die Krankenkassen innerhalb von drei Wochen über einen Leistungsantrag ab Antragstellung zu entscheiden.
Sie gilt als genehmigt. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Krankenkasse zu laufen. Muss eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt werden, hat der MDK diese innerhalb von drei Wochen zu erstellen. Damit wird ermöglicht, dass die Krankenkasse mit der Bearbeitungsfrist von dann fünf Wochen noch ausreichend Zeit für die Entscheidung hat.
Diese Fristverlängerung muss die Krankenkasse dem Versicherten jedoch innerhalb der ersten drei Wochen mitteilen. Damit soll das Verfahren zur Kostenübernahme beschleunigt werden, um die Patienten möglichst schnell mit Hilfsmitteln versorgen zu können, es sei denn, ein Ablehnungsbescheid ergeht. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz oder Satz nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Deshalb gilt die Leistung als genehmigt.
Komfort und Diskretion optimieren. Muster jetzt kostenfrei bestellen. Fingierte Genehmigung: Beantragte Leistung gilt nach Fristablauf als von der Krankenkasse genehmigt.
Inkontinenzprodukte von Peristeen. Gesetzliche Krankenversicherungen müssen an sie gerichtete Leistungsanträge der Versicherten innerhalb klar definierter Fristen bearbeiten. Lassen sie diese Fristen verstreichen, gelten die Anträge durch eine Genehmigungsfiktion als genehmigt. Entscheidet die gesetzliche Krankenkasse nicht innerhalb von drei Wochen über einen Antrag auf Kostenübernahme für eine medizinische Behandlung, gilt diese als genehmigt.
Nachträglich kann die Kasse die Genehmigung nicht zurücknehmen. Ist ein Gutachten vom MDK erforderlich, beträgt die Frist fünf Wochen. Auf eine vollständige und auch regelmäßige Kostenerstattung von Zweithaar können Betroffene jedoch meist nicht hoffen.
Probleme mit der Krankenkasse ? Frage zu geltenden Fristen bei einem Antrag auf Kostenübernahme einer Nicht Regelleistung der HUK Coburg (Bariatrische OP). Im Bereich der GKV wurde im SGB vereinbart, dass innerhalb einer 3-Wochen Frist eine Entscheidung zur Kostenübernahme erfolgen muss. Diese Frist kann schriftlich auf Wochen verlängert werden, wenn ein Gutachten erstellt werden muss - z. Dienst der Krankenkassen. Per Telefon oder Mail ist der Widerspruch nicht gültig. Lehnt die Krankenkasse die Kostenübernahme ab, muss innerhalb eines Monats der schriftliche Widerspruch erfolgen.
Für die Begründung des Widerspruchs sollte der Arzt bestätigen, dass andere Behandlungsmethoden keinen Erfolg haben und die beantragte Behandlungsmethode unbedingt notwendig ist. Eingehende Anträge müssen von den Gesetzlichen Krankenversicherungen sehr zügig bearbeitet werden. Schon nach Ablauf kurzer Fristen können die beantragten Leistungen als genehmigt gelten. Gesetzliche Krankenkassen können sich nicht ewig Zeit nehmen, um über den Antrag eines Versicherten auf eine bestimmte Behandlung zu entscheiden.
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